Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 124 Urteil des Berufungsgerichts
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 27
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Nach Gewicht
- BVerwG, 22.06.2017 – 2 WDB 2/17Wiedereinsetzen wegen krankheitsbedingten Fernbleibens; GlaubhaftmachungZitiert von 2
- BVerwG, 15.03.2013 – 2 WD 15/11Gerichtliches Disziplinarverfahren; Rechtsmittelrücknahme durch Verteidiger; Bindung an strafgerichtliche Tatsachenfeststellungen; LösungsbeschlussZitiert von 17
- BVerwG, 02.05.2019 – 2 WD 15/18Disziplinarische Ahndung schweren KindesmissbrauchsZitiert von 14
- BVerwG, 31.05.2011 – 2 WD 4/10Militärischer Vorgesetzter; wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen die Wahrheitspflicht; MaßnahmebemessungZitiert von 16
- BVerwG, 12.10.2010 – 2 WD 44/09Erwerb und Konsum von Betäubungsmitteln; Bemessung der Disziplinarmaßnahme; Einstellung des StrafverfahrensZitiert von 10
- BVerwG, 16.02.2026 – 2 WD 1.26, 2 WD 1.26 (2 WD 28.24)
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 19.03.2025 – 2 WD 18/24Reichsbürgertypische und muslimfeindliche Äußerungen; Milderung wegen überlanger VerfahrensdauerZitiert von 5
- BVerwG, 21.11.2024 – 2 WD 10/24Aberkennung des Ruhegehalts wegen Trennungsgeld- und ReisebeihilfebetrugsZitiert von 10
- BVerwG, 07.11.2024 – 2 WD 8/24Aberkennung des Ruhegehalts; Geldwäschetaten und Beihilfe zum gewerbsmäßigen BandenbetrugZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 124 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/124#abs-1 (1) Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Berufung für zulässig und begründet hält, hat es das Urteil des Truppendienstgerichts aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/124#abs-2 (2) Hat die Soldatin oder der Soldat das Urteil angefochten, kann die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags zu ihrem oder seinem Nachteil nur geändert werden, wenn die Bundeswehrdisziplinaranwältin oder der Bundeswehrdisziplinaranwalt dies bis zum Schluss der Hauptverhandlung beantragt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/124#abs-3 (3) Hält das Bundesverwaltungsgericht weitere Aufklärungen für erforderlich oder liegen schwere Mängel des Verfahrens vor, so kann es das Urteil des Truppendienstgerichts aufheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.