Gesetze / Wehrdisziplinarordnung

WDO

§ 124 Urteil des Berufungsgerichts

Stand: 13.04.2025

Bund27 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/124#abs-1 (1) Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Berufung für zulässig und begründet hält, hat es das Urteil des Truppendienstgerichts aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/124#abs-2 (2) Hat die Soldatin oder der Soldat das Urteil angefochten, kann die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags zu ihrem oder seinem Nachteil nur geändert werden, wenn die Bundeswehrdisziplinaranwältin oder der Bundeswehrdisziplinaranwalt dies bis zum Schluss der Hauptverhandlung beantragt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/124#abs-3 (3) Hält das Bundesverwaltungsgericht weitere Aufklärungen für erforderlich oder liegen schwere Mängel des Verfahrens vor, so kann es das Urteil des Truppendienstgerichts aufheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

§ 123 § 125